Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Die BSB Personalservice GmbH gilt als Überlasser und Auftragnehmer. Der Auftraggeber gilt als Beschäftiger.

2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Überlassers sind vom Beschäftiger ausnahmslos zu akzeptieren. Die AGB sind jederzeit vor Ort oder unter www.bsb-jobs.at einzusehen. Die AGB gelten auch, wenn sie nicht vor Geschäftsabschluss vorgelegt werden.

3. Betriebsvereinbarungen, welche die Beschäftigung von überlassenen Arbeitskräften betreffen, sind dem Überlasser unbedingt weiterzuleiten. Das gilt auch für Betriebsvereinbarungen, welche das Entgelt der Stammbelegschaft betreffen.

4. Wird während der Überlassung das kollektivvertragliche Entgelt erhöht, so wird der Stundensatz zum gleichen Prozentsatz angepasst.

5. Die überlassene Arbeitskraft wird zumindest zur vereinbarten Normalarbeitszeit (ausgenommen Fehlzeiten) beschäftigt. Sollten Mitarbeiter/innen weniger als die vereinbarte Arbeitszeit beschäftigt werden, wird trotzdem die vereinbarte Normalarbeitszeit verrechnet.

6. Spätestens zwei Wochen vor Beendigung der Beschäftigung muss der Beschäftiger den Überlasser darüber schriftlich in Kenntnis setzen.

7. Die Pflichten des Beschäftigers laut Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, wie z.B.:
· Arbeitnehmerschutz
· Meldepflicht bei Schwerarbeit bzw. Nachtschwerarbeit
· Gleichbehandlung und Diskriminierungsverbot
· Einbeziehung in die Betriebspension nach vier Beschäftigungsjahren
· Zugang zu etwaigen Wohlfahrtseinrichtungen
· Mitteilungspflicht aller überlassungsrelevanten Informationen sowie Betriebsvereinbarungen an Überlasser und Mitarbeiter/innen, sind ausnahmslos zu befolgen. Sollte sich der Tätigkeitsbereich/Aufgabenbereich nach dem Zeitpunkt der Bestellung vom Mitarbeiter ändern, ist dies umgehend zu melden.

Sofern die Erfüllung des Vertrages aufgrund eines als höhere Gewalt anzusehenden Ereignisses (wie beispielweise Naturkatastrophen, Arbeitskonflikte, Epidemien, Pandemien, unvorhergesehene Umstände, etc.)  oder durch Seuchen, Krankheiten unmöglich oder teilweise unmöglich oder erschwert wird, behält sich BSB das Recht vor, die vertragliche Beziehung zum Beschäftiger ohne Einhaltung diverser Fristen mit sofortiger Wirkung zu beenden.

Unabhängig einer effektiven Vertragsauflösung hat der Beschäftiger  sämtliche Kosten zu tragen, die durch das Eintreten oben genannter Ereignisse oder Anordnungen entstehen können. Darüber hinaus verpflichtet sich der Beschäftiger, alle bis zu diesem Zeitpunkt für den Vertrag angefallenen Aufwendungen zu erstatten. Mögliche Ansprüche des Beschäftigers auf Schadenersatz sind ausgeschlossen.

8. Sollte der Beschäftiger den Arbeitnehmer aufgrund eines positiven Covid-Testergebnisses, jedoch ohne Krankheitssymptome, auffordern, die Arbeitsstätte, den Einsatzort zu verlassen oder den Zutritt zu verweigern und dadurch die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers verhindern, obwohl der Arbeitnehmer gemäß der geltenden Gesetze die Arbeit mit einer FFP2-Maske und entsprechenden Hygienemaßnahmen erbringen kann, wird der Beschäftiger BSB die während dieser Zeit entstandenen Kosten samt Nebenkosten (Steuern, Gebühren, gegebenenfalls anteilige Sonderzahlungen) nach Vorlage einer Rechnung erstatten.

9. Unsere Dienstleistungen beziehen sich auf die Vermittlung von Personal bzw. auf die Überlassung dieser. Wird das überlassene Personal vor 1.500 im Betrieb des Beschäftigers geleisteten und fakturierten Stunden binnen zwei Jahren ab Beschäftigungsbeginn als Stamm-Mitarbeiter oder über Dritte im Beschäftigerunternehmen (gilt auch für andere Firmen, die diesem Unternehmen in irgendeiner Form zugehörig sind, wie z.B. Tochterfirmen) in jeglicher Art (auch z.B. freie Dienstverträge) beschäftigt, wird eine Vermittlungsprovision pro Mitarbeiter/in von 3 Bruttolöhnen bzw. -gehältern (bezogen auf Vollarbeitszeit) in Euro zzgl. USt. verrechnet. Diese Vermittlungsprovision gilt auch bei Personen, welche vom Auftragnehmer vorgeschlagen oder vorgestellt wurden und in Folge vom Auftraggeber oder über Dritte im Beschäftigerunternehmen (gilt auch für andere Firmen, die diesem Unternehmen in irgendeiner Form zugehörig sind, wie z.B. Tochterfirmen) in jeglicher Art (auch z.B. freie Dienstverträge) beschäftigt werden.

10. Bei Zahlungsverzug werden Mahnspesen in der Höhe von 50 Euro zzgl. USt. pro Mahnschreiben verrechnet. Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 10 % p.a. zu verrechnen.

11. Der Überlasser haftet nicht für einen bestimmten Erfolg und nicht für durch dessen Mitarbeiter/innen entstandene Schäden oder Folgeschäden. Sollten Mitarbeiter/innen nicht der angeforderten Qualifikation entsprechen, so ist dies binnen 3 Tagen zu beanstanden, oder die Qualifikation gilt als passend. Sollten Mitarbeiter/innen einen Schaden oder Folgeschaden verursachen, welcher auf eine schriftlich vereinbarte, jedoch fehlende, Qualifikation zurückzuführen ist, muss die schriftliche Anforderung nachweisbar sein. Die Haftung für die dafür entstandenen Schäden und Folgeschäden wird auf insgesamt maximal 3.000 Euro begrenzt.

12. Spezielle Schutzkleidung, sowie jegliche Art von Werkzeug wird vom Beschäftiger zur Verfügung gestellt.

13. Der Überlasser ist berechtigt, seine Mitarbeiter/innen jederzeit und unverzüglich abzuziehen, vor allem bei Verletzungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Arbeitszeitgesetzes, Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes oder bei vertraglichen Verletzungen sowie bei Zahlungsverzug.

14. Alle genannten Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Sollte die Steuerschuld gemäß § 19 Abs. 1a UStG – Bauleistungen – auf den Beschäftiger übergehen, so wird die Rechnung ohne gesetzliche Umsatzsteuer ausgestellt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer umgehend über diesen Umstand zu informieren.

15. Sollten einzelne Bestimmungen, aus welchem Grund auch immer, ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so wird dadurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Falle einer etwaigen Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen ist die ungültige Bestimmung durch eine neue gültige Bestimmung zu ersetzen, die der ungültigen Bestimmung unter Berücksichtigung der Zielsetzung wirtschaftlich und rechtlich möglichst nahe kommt. Nebenabsprachen sind immer schriftlich festzuhalten. Mündliche Absprachen sind nicht rechtskräftig.

16. Als Gerichtsstand wird St. Pölten vereinbart. Es gilt das österreichische Recht.

Stand 07.02.2024